Allgemeines zu Steuersatz für Photovoltaikmodule

Österreich ( https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/umsatzsteuer/informationen/Steuersatz-f%C3%BCr-Photovoltaikmodule.html )

Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen in Österreich ist eine steuerliche Befreiung von der Umsatzsteuer auf bestimmte Photovoltaikprodukte und -dienstleistungen gemäß den österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien. Hier sind die wichtigsten Informationen dazu:

  1. Geltungszeitraum: Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen gilt ab dem 1. Januar 2024 gemäß § 28 Abs. 62 des österreichischen Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994. Diese Regelung ist befristet und vorläufig bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

  2. Anwendungsbereich: Der Nullsteuersatz erstreckt sich auf Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen sowie damit verbundene Dienstleistungen.

  3. Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung:

    • Die Engpassleistung der Photovoltaikanlage darf insgesamt nicht mehr als 35 kW (peak) betragen.
    • Die Photovoltaikanlage muss vom Betreiber oder von der Betreiberin auf oder in der Nähe bestimmter Gebäude betrieben werden, darunter Wohngebäude, Gebäude von Körperschaften öffentlichen Rechts und Gebäude von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
    • Eine Photovoltaikanlage gilt als in der Nähe eines Gebäudes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstücks befindet.
  4. Weitere Bedingungen:

    • Es darf bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss gemäß dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) für die betreffende Photovoltaikanlage gestellt worden sein.
    • Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikmodule, die nach dem 1. Januar 2024 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder installiert werden.
  5. Dokumentationspflicht: Um die Umsatzsteuerbefreiung nachzuweisen, werden verschiedene Dokumente benötigt, darunter ein vollständiges Prüfprotokoll der errichteten oder erweiterten PV-Anlage eines befugten Unternehmers oder einer befugten Unternehmerin mit aufrechter Gewerbeberechtigung Elektrotechnik sowie Nachweise über die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und den Anschluss an das öffentliche Netz.

  6. Haftung des Kunden: Der Kunde oder die Kundin trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf den Nullsteuersatz und haftet für alle künftigen Steuernachforderungen aufgrund von Nichtbeachtung gesetzlicher Vorgaben. Mit Vertragsabschluss bestätigt der Kunde oder die Kundin ausdrücklich, dass er oder sie die Verantwortung für die Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf diesen Nullsteuersatz trägt. Ebenso stimmt der Kunde oder die Kundin ausdrücklich zu, dass er oder sie für alle zukünftigen Steuernachforderungen aufgrund von Nichtbeachtung gesetzlicher Vorgaben in vollem Umfang haftet. Die Firma Astec GmbH behält sich das Recht vor, sämtliche Steuernachforderungen sowie alle damit verbundenen Aufwendungen dem Kunden oder der Kundin in Rechnung zu stellen.